OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.09.2022
9 WF 110/22
Normen:
FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 145/22

Beschwerde gegen eine KostenentscheidungZustimmung zu einer Coronaimpfung von Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 9 WF 110/22

DRsp Nr. 2022/15407

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Zustimmung zu einer Coronaimpfung von Kindern

Auf die Beschwerde der Mutter wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 2. August 2022 - Az. 54 F 145/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des Verfahrens hat der Vater zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Eltern jeweils hälftig zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf bis 200 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81;

Gründe:

1.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 hat die Mutter - in Unterstützung des ausdrücklichen Wunschs ihrer Tochter - im Wege einstweiliger Anordnung um Ersetzung der bis dato verweigerten Zustimmung des Vaters zu deren Covid-19-Impfung nachgesucht. Zur weiteren Begründung hat sie auf die Impfnotwendigkeit aus Anlass der am 1. August 2022 beginnenden beruflichen Ausbildung der Tochter zur Medizinischen Fachangestellten verwiesen.

Der Vater ist dem Begehren unter Hinweis auf Impfunverträglichkeiten in der väterlichen Familie entgegen getreten.