SchlHOLG - Beschluss vom 02.09.2020
15 WF 135/20
Normen:
FamGKG § 59; FamGKG § 40; FamGKG § 42 Abs. 1; BGB § 1388;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 18.05.2020

Beschwerde gegen eine VerfahrenswertfestsetzungFestsetzung eines höheren VergleichsmehrwertsWert des Begehrens auf vorzeitige Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft

SchlHOLG, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 15 WF 135/20

DRsp Nr. 2022/6202

Beschwerde gegen eine Verfahrenswertfestsetzung Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts Wert des Begehrens auf vorzeitige Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 3. Juni 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 18. Mai 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 6. Mai 2020 wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 5.140,00 festgesetzt wird und der Wert des Vergleichs diesen Wert um 25.000,00 Euro übersteigt.

II.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 59; FamGKG § 40; FamGKG § 42 Abs. 1; BGB § 1388;

Gründe

I.

Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 3. Juni 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 18. Mai 2020 ist gem. § 59 FamGKG zulässig.

Insbesondere ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners durch die angefochtene Entscheidung beschwert, da er die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts erstrebt als mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzt.