Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 3. Juni 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 18. Mai 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 6. Mai 2020 wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 5.140,00 festgesetzt wird und der Wert des Vergleichs diesen Wert um 25.000,00 Euro übersteigt.
II.Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 3. Juni 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 18. Mai 2020 ist gem. § 59 FamGKG zulässig.
Insbesondere ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners durch die angefochtene Entscheidung beschwert, da er die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts erstrebt als mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzt.
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