OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.01.2020
15 UF 105/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 240; UVG § 7 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1603 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 71/18

Beschwerde gegen einen Abänderungsantrag in einem UnterhaltsverfahrenVoraussetzungen für eine rückwirkende AbänderungBetreuender Elternteil als anderer unterhaltspflichtiger VerwandterBerücksichtigung sonstiger Verpflichtungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen 15 UF 105/19

DRsp Nr. 2020/3628

Beschwerde gegen einen Abänderungsantrag in einem Unterhaltsverfahren Voraussetzungen für eine rückwirkende Abänderung Betreuender Elternteil als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen

Auch der betreuende Elternteil ist ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter, wenn er in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehalts aufzubringen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 21. März 2019 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel - 46 F 71/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.519 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 240; UVG § 7 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1603 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.