OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2022
13 WF 216/21
Normen:
FamFG § 256 S. 1; FamFG § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 FH 40/21

Beschwerde gegen einen Beschluss im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt MinderjährigerBehauptete gleichrangige paritätische Betreuung des KindesAusgeweiteter Umgang nicht gleichbedeutend mit einer paritätischen Betreuung des Kindes durch beide Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 13 WF 216/21

DRsp Nr. 2022/3493

Beschwerde gegen einen Beschluss im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Behauptete gleichrangige paritätische Betreuung des Kindes Ausgeweiteter Umgang nicht gleichbedeutend mit einer paritätischen Betreuung des Kindes durch beide Eltern

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 28.10.2021 - 33 FH 40/21 - wird verworfen, soweit sie sich auf Leistungsunfähigkeit und Erfüllung des Antragsgegners bezieht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.352,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 1; FamFG § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Beschluss, der ihn zur Zahlung des auf den Antragsteller aufgrund bewilligter Unterhaltsvorschussleistungen übergegangenen Mindestunterhalts verpflichtet.

Der Antragsteller hat im August 2021 beantragt (Bl. 1), rückständigen und laufenden Unterhalt für den minderjährigen Sohn des Antragsgegners R... H..., geboren am ... .2006, der aufgrund vom Antragsteller gezahlter Unterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum seit 01.09.2020 auf diesen übergegangen sei, gegen den Antragsgegner festzusetzen.