OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.08.2020
2 UF 66/20
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2021, 98
FamRZ 2021, 25
NJW-RR 2020, 1331
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 259/18

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAbsehen von einem Wertausgleich aus Billigkeitsgründen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 2 UF 66/20

DRsp Nr. 2020/18280

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Absehen von einem Wertausgleich aus Billigkeitsgründen

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschlusss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 5. März 2020 in seiner Ziffer 2 (Regelung des Versorgungsausgleichs) geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der V... V... d... B... u... d... L... (Versicherungsnummer ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 14,48 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30. Juni 2018, nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 24. Satzungsänderung übertragen.

Im Übrigen findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

2.

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostengrundentscheidung im angefochtenen Verbundbeschluss. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die geschiedenen Ehegatten jeweils zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis

3.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5.

Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt Dr. N... (P...) als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; § Abs. ;