OLG Hamm - Beschluss vom 12.02.2020
13 UF 194/19
Normen:
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 203/14

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAnsprüche auf private BerufsunfähigkeitsrentenAbtretung von Zahlungsansprüchen gegen einen VersorgungsträgerKeine Verrechnung rückständiger Ausgleichsrentenansprüche mit bereits gezahltem nachehelichen Unterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 13 UF 194/19

DRsp Nr. 2022/14984

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ansprüche auf private Berufsunfähigkeitsrenten Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen einen Versorgungsträger Keine Verrechnung rückständiger Ausgleichsrentenansprüche mit bereits gezahltem nachehelichen Unterhalt

Eine Verrechnung rückständiger Ausgleichsrentenansprüche mit bereits gezahltem nachehelichen Unterhalt findet nicht statt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27. August 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Coesfeld vom 1. August 2019 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abändernd wie folgt ergänzt:

Der Antragsteller wird verpflichtet, zum Ausgleich seiner privaten Berufsunfähigkeitsrenten bei der A Lebensversicherung mit den Vertragsnummern VersNr01, VersNr02 und VersNr03 ab dem 2. April 2019 bis einschließlich März 2022 an die Antragstellerin monatlich 295,09 € zu zahlen.

Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, ab Rechtskraft dieser Entscheidung bis März 2022 seine hälftigen Ansprüche aus den privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen bei der A Lebensversicherung mit den Vertragsnummern VersNr01 und VersNr02 in Höhe von vierteljährlich je 333,62 € und mit der Vertragsnummer VersNr03 in Höhe von monatlich 72,68 € erfüllungshalber abzutreten.