SchlHOLG - Beschluss vom 09.01.2019
15 UF 102/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAusgleich eines Anrechts mit einem geringen Ausgleichswert im EinzelfallAusübung eines Wahlrechts in der Beschwerdeinstanz

SchlHOLG, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 15 UF 102/18

DRsp Nr. 2022/6761

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ausgleich eines Anrechts mit einem geringen Ausgleichswert im Einzelfall Ausübung eines Wahlrechts in der Beschwerdeinstanz

1. Ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen auszugleichen sein, wenn es im Wege der externen Teilung zu teilen ist und es sich bei der gewählten Zielversorgung um ein bereits bestehendes Anrecht der ausgleichsberechtigten Person handelt, welches aufgestockt werden soll.2. Das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG kann auch noch in der Beschwerdeinstanz ausgeübt werden. Dies gilt erst recht, wenn die ausgleichsberechtigte Person im ersten Rechtszug nicht darauf hingewiesen worden ist, dass ihr hinsichtlich der Zielversorgung ein Wahlrecht zusteht und sie nicht zur Ausübung ihres Wahlrechts aufgefordert worden ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6.) vom 14. November 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 22. Oktober 2018 in Ziffer 2.), vierter Absatz, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

II. III.