OLG Hamm - Beschluss vom 28.04.2022
5 UF 210/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; VersAusglG § 27;
Fundstellen:
FamRB 2022, 434
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 84/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichPrivate Rentenversicherung mit KapitalwahlrechtAusübung des KapitalwahlrechtsUnbilligkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 5 UF 210/21

DRsp Nr. 2022/7650

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht Ausübung des Kapitalwahlrechts Unbilligkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 10.11.2021 und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 28.03.2022 wird der am 15.10.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn teilweise abgeändert und die Absätze 2 bis 4 der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A Lebensversicherung AG (Vers Nr. ...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers Nr ...) - allgemeine Rentenversicherung - findet nicht statt.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; VersAusglG § 27;

Gründe

I.

Bei den Beteiligten handelt es sich um getrennt lebende Ehegatten. Mit Ehevertrag vom 05.01.1984 vereinbarten sie Gütertrennung. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 16.12.2020 zugestellt worden.