OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.10.2022
13 UF 109/22
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1022
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 93/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichVoraussetzungen für einen teilweisen Ausschluss eines VersorgungsausgleichsSinn einer HärteklauselVermeidung unbilliger Ergebnisse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 13 UF 109/22

DRsp Nr. 2022/16609

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Voraussetzungen für einen teilweisen Ausschluss eines Versorgungsausgleichs Sinn einer Härteklausel Vermeidung unbilliger Ergebnisse

Die Härteklausel des § 27 VersAusglG ist ein Gerechtigkeitskorrektiv und zugleich eine Ausnahmeregelung; sie ermöglicht eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 31.05.2022 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers. Nr. (Y)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,2992 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (X) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2021, übertragen.