OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2020
9 UF 168/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1378 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 212
FamRZ 2020, 1544
NJW-RR 2020, 451
ZEV 2020, 431
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 33/17

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Zugewinnausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 9 UF 168/19

DRsp Nr. 2020/3635

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Zugewinnausgleich

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 26. Juli 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 31. Mai 2019 (Az. 33 F 33/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 10.420,73 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2017 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens 2. Instanz tragen zu 44 % der Antragsgegner und zu 56 % die Antragstellerin. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen zu 37 % der Antragsgegner und zu 63 % die Antragstellerin.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 23.916 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Antrag des Antragsgegners vom 7. Oktober 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, da der Antragsgegner keine schriftsätzliche Erklärung über seine Hilfebedürftigkeit abgegeben bzw. keine aktualisierte Erklärung zur Verfahrenskostenhilfe eingereicht hat, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115, 119 Abs. 1 ZPO.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1378 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu Gunsten der Antragstellerin.