OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.01.2022
13 WF 234/21
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; RVG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1303
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 203/19

Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussFestsetzung einer Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und BesprechungenGebührauslösendes Gespräch (vorliegend verneint)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2022 - Aktenzeichen 13 WF 234/21

DRsp Nr. 2022/2429

Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Festsetzung einer Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen Gebührauslösendes Gespräch (vorliegend verneint)

Die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.10.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.125,26 €.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; RVG § 2 Abs. 2;

Gründe:

Die Antragstellerin erstrebt mit ihrer Beschwerde im Verfahren über die Festsetzung der Verfahrenskosten für ihr Trennungsunterhaltsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG aus Anlass eines im Februar 2020 geführten Telefonats.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, denn zu Recht hat das Amtsgericht die Terminsgebühr nicht festgesetzt.