OLG Rostock - Beschluss vom 03.12.2007
10 UF 136/07
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 621a ; ZPO § 623 Abs. 1 ; ZPO § 623 Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 793
MDR 2008, 465
OLGReport-Rostock 2008, 146

Beschwerde gegen einen noch nicht wirksam gewordenen Beschluss zum Umgangs- und Sorgerecht

OLG Rostock, Beschluss vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 10 UF 136/07

DRsp Nr. 2008/301

Beschwerde gegen einen noch nicht wirksam gewordenen Beschluss zum Umgangs- und Sorgerecht

»Die Beschwerde gegen einen noch nicht wirksam gewordenen Beschluss zum Umgangs- und Sorgerecht ist zulässig, wenn dieser den Rechtsschein einer bereits wirksamen Entscheidung erweckt.«

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 621a ; ZPO § 623 Abs. 1 ; ZPO § 623 Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien betreiben ein Scheidungsverfahren. Eine Entscheidung über den Scheidungsantrag ist noch nicht getroffen worden.

In der Sitzung des Familiengerichts am 3.9.2007 haben sie eine umfangreiche Vereinbarung zum Sorge- und Umgangsrecht für ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder getroffen. Das Familiengericht hat sich diese Vereinbarung mit in der genannten Sitzung verkündetem Beschluss zu eigen gemacht. Das Sitzungsprotokoll ist formlos am 27.9.2007 übersandt worden.