OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2020
9 UF 207/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; SGB VI § 125 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 37/19

Beschwerde im VersorgungsausgleichsverfahrenUnzuständiger Rentenversicherungsträger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2020 - Aktenzeichen 9 UF 207/19

DRsp Nr. 2020/3637

Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren Unzuständiger Rentenversicherungsträger

Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits ein Versicherungskonto, sind gesetzliche Rentenanrechte immer auf dieses vorhandene Versicherungskonto zu übertragen, auch wenn für das Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen ein anderer Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig ist.

1. Auf die Beschwerde der DRV Bund vom 20. September 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 20. August 2019 (Az. 5 F 37/19) zu Ziff. 2. zweiter und dritter Absatz unter Beibehaltung seiner übrigen Regelungen (Ziff. 1., Ziff. 2. erster und vierter Absatz) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2.

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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bund (Vers.-Nr. b...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 0,0099 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der DRV Berlin-Brandenburg (Vers.-Nr.a...), bezogen auf den 28. Februar 2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bund (Vers.-Nr. b...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 7,2759 Entgeltpunkten/Ost auf dessen Konto bei der DRV Berlin-Brandenburg (Vers.-Nr. a...), bezogen auf den 28. Februar 2019, übertragen.

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