Auf die Beschwerde der Mxxx GmbH wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 27.10.2011 insoweit, als darin (im 3. Absatz) das Anrecht des Antragsgegners bei der Mxxx GmbH ausgeglichen worden ist, abgeändert wie folgt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Mxxx GmbH zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht auf der Grundlage des Versorgungswerks der Mxxx GmbH in Höhe von 24.888,84 EUR, bezogen auf den 31.5.2010, übertragen.
II.Bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Nr. 2 des Beschlusses vom 27.10.2010 im Übrigen hat es sein Bewenden.
III.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
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