OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.04.2011
7 UF 1637/10
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1; VersAusglG § 13; FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 64;
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 27.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 414/10

Beschwerde ist wegen möglichen Hinzuziehens von nach Kontoerrichtung für eine Ausgleichsberechtigte anfallenden Verwaltungskosten zu den Teilungskosten gem. VersAusglG erfolgreich; Möglichkeit der Hinzuziehung von nach Kontoerrichtung für eine Ausgleichsberechtigte anfallenden Verwaltungskosten zu den Teilungskosten gem. VersAusglG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen 7 UF 1637/10

DRsp Nr. 2013/13615

Beschwerde ist wegen möglichen Hinzuziehens von nach Kontoerrichtung für eine Ausgleichsberechtigte anfallenden Verwaltungskosten zu den Teilungskosten gem. VersAusglG erfolgreich; Möglichkeit der Hinzuziehung von nach Kontoerrichtung für eine Ausgleichsberechtigte anfallenden Verwaltungskosten zu den Teilungskosten gem. VersAusglG

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Mxxx GmbH wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 27.10.2011 insoweit, als darin (im 3. Absatz) das Anrecht des Antragsgegners bei der Mxxx GmbH ausgeglichen worden ist, abgeändert wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Mxxx GmbH zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht auf der Grundlage des Versorgungswerks der Mxxx GmbH in Höhe von 24.888,84 EUR, bezogen auf den 31.5.2010, übertragen.

II.

Bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Nr. 2 des Beschlusses vom 27.10.2010 im Übrigen hat es sein Bewenden.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 11 Abs. 1; VersAusglG § 13; FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 64;

Gründe

I.

- - 1. 2. 3.