OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.01.2017
6 WF 253/16
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 206/16

Beschwerde wegen der Versagung der Prozesskostenhilfe für ein elterliches Sorgerechtsverfahren aus vermögensrechtlichen Umständen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.01.2017 - Aktenzeichen 6 WF 253/16

DRsp Nr. 2024/727

Beschwerde wegen der Versagung der Prozesskostenhilfe für ein elterliches Sorgerechtsverfahren aus vermögensrechtlichen Umständen

Ein Grundstück, das nicht mehr als angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angesehen werden kann, muss für die Finanzierung der Verfahrenskosten beliehen und falls dies nicht möglich ist, veräußert werden. Zur Frage der Angemessenheit der Größe der Wohnfläche kann das Wohnraumförderungsgesetz (WFG) herangezogen werden. Es verpflichtet die Bundesländer in § 10 Abs. 1 WoFG dazu, eigene Ausführungsbestimmungen für die Grenzwerte einer angemessenen Wohnungsnutzung zu schaffen. Da diese Ausführungsbestimmungen eine beträchtliche Spannbreite aufweisen, erscheint es deshalb geboten, für die Auslegung des Begriffs nach wie vor die Grenzen des § 39 Abs. 1 WoBauG II a. F. heranzuziehen.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern vom 22.11.2016, Aktenzeichen 2 F 206/16, wird zurückgewiesen.

II. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe