BGH - Beschluß vom 14.01.2004
XII ZB 30/02
Normen:
PStG § 49 Abs. 2 ; EGBGB Art. 224 § 3 ; BGB § 1618 S. 6 § 1617c Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 521
BGHZ 157, 277
DNotZ 2004, 645
FamRZ 2004, 449
MDR 2004, 635
NJW 2004, 1108
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Bielefeld, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Bielefeld, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

BGH, Beschluß vom 14.01.2004 - Aktenzeichen XII ZB 30/02

DRsp Nr. 2004/2172

Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

»1. Zur Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde auch gegen Entscheidungen, die ihrem eigenen Antrag stattgeben.2. Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert. Nimmt der sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht anschließen.«

Normenkette:

PStG § 49 Abs. 2 ; EGBGB Art. 224 § 3 ; BGB § 1618 S. 6 § 1617c Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 wurde am 16. Juli 1986 als Kind der Beteiligten zu 2 geboren, die zu diesem Zeitpunkt als Familiennamen ihren Geburtsnamen "La." führte. Dieser wurde im Geburtenbuch als Geburtsname des Beteiligten zu 1 eingetragen. Die Vaterschaft des leiblichen Vaters des Beteiligten zu 1 wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Halle vom 17. März 1989 festgestellt.

1988 schloß die Beteiligte zu 2 die Ehe mit Herrn Lo.. Die Eheleute führten den Ehenamen "Lo.". Dieser Name, den die Eheleute dem Beteiligten zu 1 im Wege der Einbenennung mit Wirkung vom 6. September 1993 erteilten, wurde dessen Geburtsnamen im Geburtenbuch beigeschrieben.