OLG München - Beschluss vom 04.11.2010
34 Wx 121/10
Normen:
BGB § 1421; BGB § 1455 Nr. 9; GBO § 71; ZPO § 867;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 18
FamRZ 2011, 1058
MDR 2011, 320
Vorinstanzen:
AG Weilheim,

Beschwerdebefugnis gegen die Eintragung einer Zwangshypothek bei Gütergemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 121/10

DRsp Nr. 2010/20111

Beschwerdebefugnis gegen die Eintragung einer Zwangshypothek bei Gütergemeinschaft

In der Gütergemeinschaft ist jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten befugt, gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstück der Gütergemeinschaft Beschwerde nach Maßgabe von § 71 GBO einzulegen.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 15. Juni 2010 erfolgte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten der Beteiligten zu 3 im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim i. OB wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.514,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1421; BGB § 1455 Nr. 9; GBO § 71; ZPO § 867;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist zusammen mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, in Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Die Beteiligte zu 3 (Gläubigerin) hat unter dem 9.6.2010 beantragt, zu ihren Gunsten auf diesem Grundstück eine Zwangshypothek in Höhe von 8.514,32 € einzutragen. Das Grundbuchamt hat dem am 15.6.2010 entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seinem als "Widerspruch gemäß § 777 ZPO in Verbindung mit Erinnerung gemäß § 766 ZPO " bezeichneten Schreiben vom 28.6.2010, in dem er weiter beantragt, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.