BGH - Beschluss vom 13.04.2016
XII ZB 44/14
Normen:
FamFG § 59 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1062
FuR 2016, 470
MDR 2016, 845
NJW-RR 2016, 1222
Vorinstanzen:
AG Northeim, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 213/12
OLG Braunschweig, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 193/13

Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Rechtsbeschwerdeverfahren im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 44/14

DRsp Nr. 2016/8356

Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Rechtsbeschwerdeverfahren im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs

Zur Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. Januar 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 verworfen.

Beschwerdewert: 4.840 €

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 3;

Gründe

I.

Die am 12. Juli 1991 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit Herrn Manfred S. wurde auf einen am 22. Dezember 2007 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 2008 geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Manfred S. ist am 7. November 2011 verstorben und von der Antragsgegnerin beerbt worden.