OLG Hamm - Beschluss vom 12.03.2024
4 WF 35/24
Normen:
FamFG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Lennestadt, vom 02.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 206/22

Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem familienrechtlichen Verfahren wegen der Einrichtung einer Vormundschaft für ein Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 4 WF 35/24

DRsp Nr. 2024/5735

Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem familienrechtlichen Verfahren wegen der Einrichtung einer Vormundschaft für ein Kind

1. Die Möglichkeit zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe steht jedem formell Beteiligten unabhängig davon zu, ob er durch das Verfahren auch in materiellen Rechten beeinträchtigt werden kann. 2. Gleiches hat dann auch für die Frage der Berechtigung zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe zu gelten.

Tenor

I. Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).

II. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten vom 23.01.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lennenstadt vom 02.01.2024 abgeändert.

Der weiteren Beteiligten M. wird für die erste Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt J. aus F. zur Wahrnehmung ihrer Rechte in jener Instanz beigeordnet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 7 Abs. 3;

Gründe

I.

In dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.10.2023 der Kindesmutter, die unter gesetzlicher Betreuung steht, das Sorgerecht für ihre Tochter N. entzogen.