OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2007
5 WF 44/07
Normen:
GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Offenbach, - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 1912/05

Beschwerdewert einer Streitwertbeschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2007 - Aktenzeichen 5 WF 44/07

DRsp Nr. 2009/13682

Beschwerdewert einer Streitwertbeschwerde

Der Wert der Beschwer der Partei, die eine niedrigere Streitwertfestsetzung anstrebt, ergibt sich aus dem wahren üblichen Gebührenunterschied dieser Instanz für Gerichts- und Anwaltskosten, einschließlich der Umsatzsteuer (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Rn. 10 zu § 68 GKG), die sie nach der Kostenentscheidung des Gerichts zu tragen hat.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1;

Gründe: