KG - Beschluss vom 07.09.2015
16 UF 82/15
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 22/13

Beschwerdezurückweisung ohne persönliche AnhörungKeine Anerkennung der Adoptionsentscheidung aus rechtlichen Gründen

KG, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 16 UF 82/15

DRsp Nr. 2022/1162

Beschwerdezurückweisung ohne persönliche AnhörungKeine Anerkennung der Adoptionsentscheidung aus rechtlichen Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. (Antragsteller) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom ### wird aus den Gründen des Senatshinweises vom ### zurückgewiesen.

Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten wurde abgesehen, weil die Anerkennung der ### Adoptionsentscheidung bereits aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. - insoweit als Gesamtschuldner - zu 3/4 und der Beteiligte zu 4. - dieser hat seine Beschwerde zurückgenommen - zu 1/4. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- Euro festgesetzt (§ 42 Abs. 2 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 2;
Vorinstanz: AG Berlin-Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen