Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. (Antragsteller) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom ### wird aus den Gründen des Senatshinweises vom ### zurückgewiesen.
Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten wurde abgesehen, weil die Anerkennung der ### Adoptionsentscheidung bereits aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. - insoweit als Gesamtschuldner - zu 3/4 und der Beteiligte zu 4. - dieser hat seine Beschwerde zurückgenommen - zu 1/4. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- Euro festgesetzt (§ 42 Abs. 2 FamGKG).
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