KG - Beschluss vom 05.10.2010
19 UF 72/10
Normen:
FamFG § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 583
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 146 F 5176/10

Besetzung des Beschwerdegerichts bei Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Einstellung der Vollstreckung

KG, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 19 UF 72/10

DRsp Nr. 2010/20296

Besetzung des Beschwerdegerichts bei Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Einstellung der Vollstreckung

Über die - unzulässige - Beschwerde gegen die Einstellung der Vollstreckung nach § 242 FamF hat das Beschwerdegericht nicht durch den Einzelrichter, sondern in voller Besetzung zu entscheiden.

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 600 Euro zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 242;

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung in seiner sich aus § 122 GVG ergebenden Besetzung. Anders als die Zivilprozessordnung568 ZPO) sieht das FamFG eine Entscheidung über eine Beschwerde durch den originären Einzelrichter nicht vor. Dessen Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus einer Verweisung auf die Zivilprozessordnung. Zwar verweist § 242 S. 1 FamFG für die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf die entsprechende Anwendung von § 769 ZPO. Diese Verweisung erfasst aber nicht ein Rechtsmittel gegen die Einstellungsentscheidung. Denn § 242 S. 2 FamFG enthält eine autonome Regelung über die (fehlende) Anfechtbarkeit.