Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet; denn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor.
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht "Besonderheiten" im Sinne des §
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