BGH - Beschluss vom 15.02.2017
XII ZB 465/15
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 82
FamRZ 2017, 756
FuR 2017, 335
NJW-RR 2017, 646
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 205/13
LG Leipzig, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 432/15

Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse i.S. des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG); Besondere Nutzbarkeit der im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse für die Führung der Betreuung

BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 465/15

DRsp Nr. 2017/3519

Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse i.S. des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG); Besondere Nutzbarkeit der im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse für die Führung der Betreuung

a) Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116).b) Sind dem Betreuer die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung besonders nutzbar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 28. August 2015 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 30. März 2015 aufgehoben und die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 8. Januar 2014 zurückgewiesen.