Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 28. August 2015 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 30. März 2015 aufgehoben und die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 8. Januar 2014 zurückgewiesen.
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