OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.02.2016
7 WF 16/16
Normen:
ZPO § 406 Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 105/14

Besorgnis der Befangenheit des familienpsychologischen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 7 WF 16/16

DRsp Nr. 2018/16208

Besorgnis der Befangenheit des familienpsychologischen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

Die Besorgnis der Befangenheit des familienpsychologischen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren kann nicht darauf gestützt werden, das er im Gutachten Eigenschaften der einen oder anderen Elternseite kritisch bewertet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda - Familiengericht - vom 19.1.2016 - 46 F 105/14 AG Fulda - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige, insb. statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.1.2016 mit dem das gegen die Sachverständige A gerichtete Befangenheitsgesuch zurückgewiesen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.