1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 01. Juni 2011, Az.:
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes L. G., geboren am 18. September 2009. Seit Juli 2010 leben sie voneinander getrennt und beantragen nunmehr beiderseits die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn.
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