OLG Naumburg - Beschluss vom 14.09.2011
4 WF 51/11
Normen:
FamFG § 163 Abs. 2; ZPO § 406 Abs. 1; FamFG § 30; ZPO § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 939/10

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich beauftragten Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren wegen Begutachtung auf der Grundlage eines lösungsorientierten Ansatzes

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 4 WF 51/11

DRsp Nr. 2011/20987

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich beauftragten Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren wegen Begutachtung auf der Grundlage eines lösungsorientierten Ansatzes

In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, begründet der Umstand, dass der Sachverständige, ohne hierzu durch das Gericht gemäß § 163 Abs. 2 FamFG (Herstellung des Einvernehmens) beauftragt worden zu sein, die Begutachtung auf der Grundlage eines lösungsorientierten Ansatzes verfolgt, für diesen die Besorgnis der Befangenheit.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 01. Juni 2011, Az.: 11 F 939/10 SO, abgeändert und das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Sachverständige S. H. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 163 Abs. 2; ZPO § 406 Abs. 1; FamFG § 30; ZPO § 42 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes L. G., geboren am 18. September 2009. Seit Juli 2010 leben sie voneinander getrennt und beantragen nunmehr beiderseits die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn.