OLG Braunschweig - Beschluss vom 22.08.2016
1 WF 113/16
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 42; ZPO § 406 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 2413/11

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Beginns mit einer Ortsbesichtigung vor der mitgeteilten Terminsstunde

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.08.2016 - Aktenzeichen 1 WF 113/16

DRsp Nr. 2016/19734

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Beginns mit einer Ortsbesichtigung vor der mitgeteilten Terminsstunde

1. Es ist fehlerhaft, sofern ein Gutachter eine Ortsbesichtigung vor der den Parteien und deren Bevollmächtigten mitgeteilten Terminsstunde beginnt. 2. Auch ein derartiger Verfahrensfehler allein trägt nicht ohne Weiteres den Verdacht eines planvollen Vorgehens zum Nachteil eines Beteiligten.

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.04.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfenbüttel vom 15.04.2016 zur Aktenzeichen 21 F 2413/11 GÜ wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtsgebühr und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 42; ZPO § 406 Abs. 1;

Gründe:

I.