OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2016
7 WF 15/16
Normen:
FamFG § 30; ZPO § 406;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 2029
FuR 2016, 663
NJW-RR 2016, 710
NJW
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 490/15

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Umgangsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 7 WF 15/16

DRsp Nr. 2016/11205

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Umgangsverfahren

Es begründet die Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Umgangsverfahren, wenn er sich nicht darauf beschränkt, die an ihn gerichteten Beweisfragen, die vornehmlich die Erziehungsfähigkeit der Eltern betrafen, zu beantworten, sondern den Mitarbeitern des zuständigen Jugendamtes empfiehlt, die Dauer der Umgangskontakte zwischen dem betroffenen Kind und dem Antragsgegner zu verkürzen, weil ansonsten eine Überforderung des Kindes zu befürchten sei. Denn hierdurch hat der Sachverständige die ihm durch den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen offenkundig überschritten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld - Familiengericht - vom 6. Januar 2016 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Sachverständigen A wird für begründet erklärt.

Normenkette:

FamFG § 30; ZPO § 406;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 30 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO).

Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg.