OLG Köln - Beschluss vom 24.02.2010
4 WF 25/10
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 226/08

Besorgnis der Befangenheit eines Richters

OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 4 WF 25/10

DRsp Nr. 2010/8988

Besorgnis der Befangenheit eines Richters

In einem Ablehnungsverfahren werden weder das verfahrensmäßige Vorgehen des erkennenden Gerichts noch dessen Rechtsauffassung und daraus resultierende Entscheidungen überprüft. Lediglich bei einer groben Verletzung von Verfahrensgrundrechten kann sich für die betroffene Partei der Eindruck einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.01.2010 (86 AR (40 F 226/08) 67/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthafte und nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Amtsgericht J. für unbegründet erachtet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.