OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2015
10 WF 59/15
Normen:
FamFG § 6; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 291/13

Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund der im Rahmen des Ablehnungsverfahrens abgegebenen dienstlichen Erklärung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2015 - Aktenzeichen 10 WF 59/15

DRsp Nr. 2016/8519

Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund der im Rahmen des Ablehnungsverfahrens abgegebenen dienstlichen Erklärung

Grundsätzlich entsteht kein selbständiger Ablehnungsgrund, wenn der Richter nach Stellung des Befangenheitsantrags in der nach § 44 Abs. 3 ZPO abzugebenden dienstlichen Äußerung seine vermeintliche Befangenheit nicht einräumt. Die dienstliche Erklärung kann aber einen selbständigen Befangenheitsgrund bilden, wenn sie nach Inhalt oder Wortwahl auf eine unsachliche Einstellung des Richters schließen lässt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der abgelehnte Richter in der dienstlichen Äußerung den Eindruck erweckt, er unterstellt dem Beteiligten, die vermeintliche Befangenheit sei nur deshalb geltend gemacht worden, um das Verfahren zu verzögern.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch der Mutter gegen die Richterin am Amtsgericht ... wird für begründet erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 6; ZPO § 42;

Gründe:

Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 f. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Mutter ist begründet. Zu Recht hat die Mutter die erkennende Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.