OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2022
5 WF 37/22
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 47 Abs. 1; BGB § 1628; BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 85/21
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 52/21

Besorgnis der Befangenheit eines Richters in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen 5 WF 37/22

DRsp Nr. 2023/2387

Besorgnis der Befangenheit eines Richters in einem Sorgerechtsverfahren

Es begründet die Besorgnis der Befangenheit eines Richters in einem Sorgerechtsverfahren, in dem ein Haupt- und ein einstweiliger Anordnungsantrag anhängig sind, wenn der Richter nach Anbringung eines Befangenheitsgesuchs einen bereits anberaumten Termin im Hauptsacheverfahren aufhebt und im einstweiligen Anordnungsverfahren zwar vorgeblich eine vorläufige Entscheidung trifft, die aber in das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindesvaters eingreift und damit zugleich auch gegen das Tätigkeitsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO verstößt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt (18 F 52/21) vom 4. August 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Ablehnungsgesuch des Vaters gegen den Richter am Amtsgericht D. wird für begründet erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 47 Abs. 1; BGB § 1628; BGB § 1671;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen Eltern der drei minderjährigen Kinder A., B. und C.. Die Kinder leben im Haushalt ihrer Mutter; die Eltern übten das Sorgerecht gemeinsam aus.