Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt (
Das Ablehnungsgesuch des Vaters gegen den Richter am Amtsgericht D. wird für begründet erklärt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen Eltern der drei minderjährigen Kinder A., B. und C.. Die Kinder leben im Haushalt ihrer Mutter; die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus.
Die mit den Kindern in E.-Stadt wohnende Mutter kündigte ohne vorherige Rücksprache mit dem Vater das dortige Mietverhältnis und schloss für den Zeitraum ab dem 01.08.2021 einen Mietvertrag über eine Wohnung in F.-Stadt ab. Da der Vater mit dem Umzug nicht einverstanden war, beantragte die Mutter zunächst mit Schriftsatz vom 19.05.2021 im Hauptsacheverfahren (
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