OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2022
5 WF 52/22
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 47 Abs. 1; BGB § 1628; BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 52/21

Besorgnis der Befangenheit eines Richters in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen 5 WF 52/22

DRsp Nr. 2023/2388

Besorgnis der Befangenheit eines Richters in einem Sorgerechtsverfahren

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt (18 F 52/21) vom 4. August 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Ablehnungsgesuch des Vaters gegen den Richter am Amtsgericht D. wird für begründet erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 47 Abs. 1; BGB § 1628; BGB § 1671;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen Eltern der drei minderjährigen Kinder A., B. und C.. Die Kinder leben im Haushalt ihrer Mutter; die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus.

Die mit den Kindern in E.-Stadt wohnende Mutter kündigte ohne vorherige Rücksprache mit dem Vater das dortige Mietverhältnis und schloss für den Zeitraum ab dem 01.08.2021 einen Mietvertrag über eine Wohnung in F.-Stadt ab. Da der Vater mit dem Umzug nicht einverstanden war, beantragte die Mutter zunächst mit Schriftsatz vom 19.05.2021 im Hauptsacheverfahren (18 F 52/21), ihr das Recht zur Auswahl der konkreten Schule, des Schulwechsels und das Recht zur Aufenthaltsbestimmung sowie Bestimmung des Hauptwohnsitzes für die drei Kinder zur alleinigen Ausübung zu übertragen.