Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. April 2016 (4 LB 92/16) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin (1), ihre Nichtzulassungsbeschwerde (2) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (3) haben keinen Erfolg.
1. Dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin, über das unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu befinden ist, ist kein Erfolg beschieden.
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