BVerwG - Beschluss vom 14.06.2016
5 B 28.16, 5 AV 2.16
Normen:
VwGO § 54 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 92/16

Besorgnis der Befangenheit eines Richters i.R.v. Mitwirkungsrechten; Beiordnung eines Notanwalts

BVerwG, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 5 B 28.16, 5 AV 2.16

DRsp Nr. 2016/12490

Besorgnis der Befangenheit eines Richters i.R.v. Mitwirkungsrechten; Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. April 2016 (4 LB 92/16) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 54 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin (1), ihre Nichtzulassungsbeschwerde (2) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (3) haben keinen Erfolg.

1. Dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin, über das unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu befinden ist, ist kein Erfolg beschieden.