OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.02.2010
9 WF 17/10
Normen:
ZPO § 43;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 16.12.2209 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 535/09

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Äußerung der Rechtsauffassung und Maßnahmen der Prozessleitung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 9 WF 17/10

DRsp Nr. 2010/8466

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Äußerung der Rechtsauffassung und Maßnahmen der Prozessleitung

Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsauffassung des Richters oder Maßnahmen der Prozessleitung gestützt werden. Ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung einen Befangenheitsgrund dar.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 16. Dezember 2009 - 52 F 535/09 EAGS - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 43;

Gründe:

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO.

In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.