OLG Celle - Beschluss vom 25.03.2013
10 WF 372/12
Normen:
ZPO § 42; FamFG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 183
FamRB 2014, 474
FamRZ 2013, 1751
MDR 2013, 721
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 25.10.2012

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen fehlender Fachkenntnis/Fortbildung

OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 10 WF 372/12

DRsp Nr. 2013/6941

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen fehlender Fachkenntnis/Fortbildung

Ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen (Familien-)Richter wegen Besorgnis der Befangenheit kann - wie das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen - nicht erfolgreich auf vermeintlich "fehlende Fortbildung" oder behauptete "fachliche Unkenntnis" gestützt werden.

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den sein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht B. zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 25. Oktober 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42; FamFG § 6 Abs. 1;

Gründe:

I.

1. Der betroffene A. ist der Sohn der beteiligten Kindeseltern, deren Ehe geschieden wurde. Seither wurden bezüglich A. vor dem Amtsgericht Hannover bereits vierzehn Verfahren betreffend die elterliche Sorge bzw. den Umgang zwischen A. und dem Kindesvater geführt. Die elterliche Sorge für A. wird aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 13. Februar 2007 (610 F 4510/06) allein durch die Kindesmutter ausgeübt. Mit Beschluß vom 10. Mai 2011 (610 F 2922/10) ist der Umgang zwischen A. und dem Kindesvater bis zum 10. März 2013 ausgeschlossen worden.