Das gegen den Richter am OLG Götsche gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. März 2020 wird verworfen.
Das gegen den Richter am OLG Götsche gerichtete Ablehnungsgesuch vom 26. März 2020 ist offensichtlich unzulässig und deshalb - auch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (vgl. dazu Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 41. Aufl. 2020 § 45 Rn. 1 m.w.N.) - zu verwerfen.
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