OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.05.2020
9 WF 77/20
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 200/19

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen gegen ihn gerichteter straf- und dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen des Ablehnenden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 9 WF 77/20

DRsp Nr. 2020/7335

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen gegen ihn gerichteter straf- und dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen des Ablehnenden

Das eigene Verhalten des ablehnenden Beteiligten ist als solches kein Ablehnungsgrund. Eine darauf gestützte Ablehnung stellt vielmehr als Manipulationstaktik Rechtsmissbrauch dar. Ein Beteiligter kann einen ihm unbequemen Richter durch Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung oder Regressklagen aufgrund früherer Verfahren nicht ausschalten.

Das gegen den Richter am OLG Götsche gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. März 2020 wird verworfen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1;

Gründe:

Das gegen den Richter am OLG Götsche gerichtete Ablehnungsgesuch vom 26. März 2020 ist offensichtlich unzulässig und deshalb - auch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (vgl. dazu Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 41. Aufl. 2020 § 45 Rn. 1 m.w.N.) - zu verwerfen.