OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.06.2017
4 WF 103/17
Normen:
FamFG § 6; ZPO § 42; ZPO § 44; ZPO § 572;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 110
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 534 F 3/17

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Nichtabgabe einer dienstlichen Stellungnahme trotz Hinweises des Beschwerdegerichts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.2017 - Aktenzeichen 4 WF 103/17

DRsp Nr. 2017/15592

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Nichtabgabe einer dienstlichen Stellungnahme trotz Hinweises des Beschwerdegerichts

Orientierungssätze: 1. Auch im Ablehnungsverfahren des § 6 FamFG unterliegt die sofortige Beschwerde einer Abhilfeprüfung durch das Ausgangsgericht. 2. Fertigt der wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter auch auf Hinweis des Beschwerdegerichts hin keine dienstliche Stellungnahme, die auf die vorgebrachten inneren und äußeren Tatsachen eingeht, ist es dem Beschwerdegericht nicht möglich, den Wahrheitsgehalt der im Ablehnungsgesuch enthaltenen Behauptungen zu erkennen. Hierin kann daher ein Umstand liegen, der bei einem besonnen agierenden Beteiligten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters aufkommen lassen muss.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 09.05.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 13.04.2017, Az. 534 F 3/17, abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 22.03.2017 gegen Richterin am Amtsgericht A wird für begründet erklärt.

Normenkette:

FamFG § 6; ZPO § 42; ZPO § 44; ZPO § 572;

Gründe

I.

Mit Antrag vom 03.01.2017 begehrte die alleinsorgeberechtigte Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung die Herausgabe ihrer im Rubrum benannten minderjährigen Tochter von den Antragsgegnern, bei denen diese sich aufhält.