OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.03.2015
10 WF 11/15
Normen:
FamFG § 6; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 173/14

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen seines Verhaltens in einem vorangegangenen Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 10 WF 11/15

DRsp Nr. 2016/12305

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen seines Verhaltens in einem vorangegangenen Verfahren

Jedenfalls dann, wenn die erfolgreiche Ablehnung auf Voreingenommenheit gegen die Person des Ablehnenden gestützt war, kann der Ablehnungsgrund auch in einem anderen, späteren Verfahren durchgreifen. Dies gilt etwa dann, wenn die frühere Ablehnung wegen der besonderen Intensität, mit der der abgelehnte Richter die gegen einen Beteiligten gestellte Strafanzeige weiterverfolgt hat, erfolgreich war.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Richter am Amtsgericht ... wird für begründet erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 6; ZPO § 42;

Gründe:

Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 f. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Zu Recht hat der Antragsgegner den erkennenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das folgt hier schon daraus, dass der Antragsgegner den erkennenden Richter in vorangegangenen Kindschaftsverfahren mit Erfolg abgelehnt hat, wie sich aus den stattgebenden Beschwerdeentscheidungen des Senats vom 24.11.2011 (10 WF 257/11) und vom 2.8.2012 (10 WF 132/12) ergibt.