Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Richter am Amtsgericht ... wird für begründet erklärt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 f. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Zu Recht hat der Antragsgegner den erkennenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das folgt hier schon daraus, dass der Antragsgegner den erkennenden Richter in vorangegangenen Kindschaftsverfahren mit Erfolg abgelehnt hat, wie sich aus den stattgebenden Beschwerdeentscheidungen des Senats vom 24.11.2011 (10 WF 257/11) und vom 2.8.2012 (10 WF 132/12) ergibt.
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