OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2015
13 WF 68/15
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 722
FamRZ 2015, 2074
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 68/09

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Untätigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen 13 WF 68/15

DRsp Nr. 2015/16672

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Untätigkeit

Einem Fehlverhalten des Richters, das sich nicht in pflichtwidriger Voreingenommenheit auswirkt, ist mit einem Ablehnungsgesuch nicht zu begegnen. Fehlverhalten und andere Missstände, die das gesamte Verfahren belasten und damit beiden Parteien in gleicher oder ähnlicher Weise unzumutbar erscheinen müssen, begründen nicht Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters.

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegenüber dem Richter am Amtsgericht Werner ist unbegründet. Die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 I, II ZPO) ist nicht gerechtfertigt.