OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.07.2010
5 WF 160/10
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 1873/09

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Unterzeichnung eines Schriftsatzes in seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 5 WF 160/10

DRsp Nr. 2011/10410

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Unterzeichnung eines Schriftsatzes in seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt

Zur Frage der Befangenheit eines Richters, der in einem früheren Verfahren als bevollmächtigter Rechtsanwalt für eine Partei einen bestimmenden Schriftsatz als Urlaubsvertreter der damaligen und auch aktuellen sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten der Partei unterzeichnete und bei Gericht einreichte.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter X wird für begründet erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 42;

Gründe:

Der Antragsteller hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2010 den Richter X, dienstansässig beim Amtsgericht Offenbach am Main, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.