OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2015
2 WF 409/14
Normen:
ZPO § 42; ZPO § 406;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 512 F 1878/10

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen wegen Kennzeichnung des Vortrages einer Partei als Unsinn

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 2 WF 409/14

DRsp Nr. 2015/17352

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen wegen Kennzeichnung des Vortrages einer Partei als "Unsinn"

Orientierungssätze: Ebenso wie ein Richter ist der Sachverständige insoweit berechtigt, aus seiner Sicht unzutreffenden, fernliegenden Vortrag einer Partei auch als solchen zu kennzeichnen (hier: "Unsinn"), ohne damit die berechtigte Besorgnis der Befangenheit auszulösen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 18.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 42; ZPO § 406;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit Januar 2009 voneinander getrennt.