OLG Köln - Urteil vom 27.06.2000
15 U 43/00
Normen:
BGB § 134 ; RberG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 178

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Ehegatten

OLG Köln, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 15 U 43/00

DRsp Nr. 2001/661

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Ehegatten

1. Besorgt jemand für seinen Ehegatten eine Rechtsangelegenheit, ist die Frage, ob er dadurch fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig wahrnimmt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. 2. Die Koordinierung des Ablaufs mehrerer Rechtsstreitigkeiten gegenüber den beteiligten Anwälten mit dem Ziel einer Vergleichsherbeiführung ist Rechtsbesorgung.

Normenkette:

BGB § 134 ; RberG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;

Hinweise:

Eingereicht durch ROLG Dr. Jährig

Fundstellen
OLGReport-Köln 2001, 178