FG Sachsen - Urteil vom 12.10.2009
4 K 1034/06 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 70 Abs. 4; EStG § 2 Abs. 1; AO § 172; AO § 89; AO § 121 Abs. 1;

Bestandskraft eines Kindergeldaufhebungsbescheids nach Rücknahme des ursprünglich eingelegten Einspruchs trotz fehlenden Hinweises auf das wegen der Berücksichtigung von Sozialversicherungsaufwendungen beim BVerfG anhängige Verfahrens

FG Sachsen, Urteil vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 4 K 1034/06 (Kg)

DRsp Nr. 2010/11731

Bestandskraft eines Kindergeldaufhebungsbescheids nach Rücknahme des ursprünglich eingelegten Einspruchs trotz fehlenden Hinweises auf das wegen der Berücksichtigung von Sozialversicherungsaufwendungen beim BVerfG anhängige Verfahrens

Wird eine Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitens des maßgeblichen Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG aufgehoben und der dagegen eingelegte Einspruch aufgrund des zwei Tage vor der Veröffentlichung der - die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die gesetzliche Sozialversicherung im Rahmen der Grenzbetragsermittlung für zulässig erklärenden - BVerfG-Entscheidung (2 BvR 167/02) erstellten und die damalige Rechtslage beinhaltenden Schreibens der Familienkasse, das keinen Hinweis auf die Anhängigkeit des Verfahrens beim BVerfG enthielt, zurückgenommen, kann der bestandskräftige Aufhebungsbescheid - nach Nichtgreifens einer Korrekturnorm nach §§ 172ff. AO bzw. § 70 Abs. 4 EStG - nicht wegen fehlendem Hinweis auf das anhängige BVerfG-Verfahren geändert werden (hier: Rücknahme nach Veröffentlichung der in den gängigen Medien zitierten und besprochenen BVerfG-Entscheidung).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 70 Abs. 4; EStG § 2 Abs. 1; AO § 172; AO § 89; AO § 121 Abs. 1;

Tatbestand: