BGH - Beschluss vom 29.04.2009
XII ZR 209/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 1599 Abs. 1;

Bestehen der rechtlichen Vaterschaft

BGH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen XII ZR 209/08

DRsp Nr. 2009/11429

Bestehen der rechtlichen Vaterschaft

Die rechtliche Vaterschaft entfällt gem. § 1599 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst dann, wenn aufgrund einer Anfechtung im Statusprozess rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Daher ist ein Feststellungsantrag, dass der Beklagte "nicht Abkömmling" des Mannes sei unzulässig, weil die Anfechtung der Vaterschaft nur im Statusverfahren nach § 1599 BGB möglich ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 1599 Abs. 1;

Gründe: