KG - Beschluss vom 15.06.2010
17 UF 65/10
Normen:
BGB § 1791b Abs. 1; BGB § 1836;
Fundstellen:
FamRB 2010, 375
Rpfleger 2010, 662
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 161 F 15928/09
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 161 F 15928/09

Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger in einem Erbausschlagungsverfahren

KG, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 17 UF 65/10

DRsp Nr. 2010/13138

Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger in einem Erbausschlagungsverfahren

Der Umstand, dass das Jugendamt der gesetzlichen Regelung zufolge "Reservepfleger" ist, der erst dann zu bestellen ist, wenn trotz der gebotenen Ermittlungen kein anderer geeigneter ehrenamtlicher Einzel-, Vereins- oder berufsmäßiger Pfleger gefunden werden kann, steht der Bestellung des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger für das Kind in einer verhältnismäßig einfach gelagerten, überschaubaren Erbausschlagungsangelegenheit wegen (vermuteter) Überschuldung des Nachlasses, nachdem im Einzelfall keine andere geeignete Person gefunden werden konnte, genauso wenig entgegen wie die bekannte Belastung der Jugendämter mit anderen Aufgaben oder deren knappen Ressourcen.

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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. April 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 6. Mai 2010 - 161 F 15928/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1791b Abs. 1; BGB § 1836;

Gründe: