BGH - Beschluss vom 13.05.2020
XII ZB 61/20
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1297
NJW-RR 2020, 1073
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 408 XVII 290/17
LG Amberg, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 966/18
LG Amberg, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 1089/18

Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten des Betroffenen aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung durch Bestehen eines Handlungsbedarfs in sämtlichen Lebensbereichen; Ausdrückliche Zuweisung der Befugnis zum Vollmachtwiderruf dem Betreuer auch dann als eigenständiger Aufgabenkreis bei Einrichtung einer Betreuung für alle Angelegenheiten

BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen XII ZB 61/20

DRsp Nr. 2020/9571

Bestellung eines Betreuers für "alle Angelegenheiten" des Betroffenen aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung durch Bestehen eines Handlungsbedarfs in sämtlichen Lebensbereichen; Ausdrückliche Zuweisung der Befugnis zum Vollmachtwiderruf dem Betreuer auch dann als eigenständiger Aufgabenkreis bei Einrichtung einer Betreuung für alle Angelegenheiten

a) Die Bestellung eines Betreuers für "alle Angelegenheiten" des Betroffenen kommt nur in Betracht, wenn dieser aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zusätzlich muss in sämtlichen Bereichen, die das Leben des Betroffenen ausmachen, ein Handlungsbedarf bestehen.b) Eine Befugnis zum Vollmachtwiderruf muss dem Betreuer auch dann als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden, wenn im Übrigen eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 22. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I.