BGH - Beschluss vom 22.03.2017
XII ZB 260/16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 995
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 641
Vorinstanzen:
AG St. Goar, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 123/14
LG Koblenz, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 340/16

Bestellung eines Betreuers für bestimmte Aufgabenkreise bei Erforderlichkeit der Betreuung; Beurteilung des Betreuungsbedarfs aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 260/16

DRsp Nr. 2017/5199

Bestellung eines Betreuers für bestimmte Aufgabenkreise bei Erforderlichkeit der Betreuung; Beurteilung des Betreuungsbedarfs aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - [...] und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 131/16 - FamRZ 2016, 1668).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. April 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die ursprünglich bevollmächtigte Ehefrau des Betroffenen gegen die Bestellung der Tochter des Betroffenen zur Betreuerin.