BGH - Beschluss vom 06.07.2016
XII ZB 131/16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; FamFG § 280 Abs. 1; FamFG § 295 Abs. 1 S. 2; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 541 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 228
FamRZ 2016, 1668
FuR 2016, 654
MDR 2016, 1209
NJW-RR 2016, 1093
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 607 XVII K 4426
LG Hamburg, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 309 T 192/15
LG Hamburg, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 309 T 34/16

Entsprechende Anwendbarkeit des § 541 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Notwendigkeit einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens bei Verlängerung der Betreuung mit Erweiterung des Aufgabenkreises; Voraussetzungen der Zuweisung des Aufgabenkreises des Widerrufs der Vorsorgevollmacht an den Betreuer

BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen XII ZB 131/16

DRsp Nr. 2016/14049

Entsprechende Anwendbarkeit des § 541 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Notwendigkeit einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens bei Verlängerung der Betreuung mit Erweiterung des Aufgabenkreises; Voraussetzungen der Zuweisung des Aufgabenkreises des Widerrufs der Vorsorgevollmacht an den Betreuer

a) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 541 Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar, wonach der Originalbeschluss mit den Unterschriften der Richter zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird.b) Zur Notwendigkeit einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens bei Verlängerung der Betreuung mit Erweiterung des Aufgabenkreises.c) Zu den Voraussetzungen der Zuweisung des Aufgabenkreises des Widerrufs der Vorsorgevollmacht an den Betreuer (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der Zivilkammer 9 des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als der Aufgabenkreis "Widerruf der bislang erteilten Vorsorgevollmachten" und der Zusatz "einschließlich der Kündigung der Wohnung N. Str. in " entfallen.