Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der Zivilkammer 9 des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als der Aufgabenkreis "Widerruf der bislang erteilten Vorsorgevollmachten" und der Zusatz "einschließlich der Kündigung der Wohnung N. Str. in " entfallen.
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