BayObLG - Beschluß vom 02.05.1996
3Z BR 108/96
Normen:
BGB § 1896 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 251
FamRZ 1996, 1370
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1709/96
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1654/95

Bestellung eines Betreuers wegen schubförmig verlaufender Krankheit

BayObLG, Beschluß vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 108/96

DRsp Nr. 1996/28636

Bestellung eines Betreuers wegen schubförmig verlaufender Krankheit

»Leidet der Betroffene an einer schubförmig verlaufenden Krankheit (hier Schizophrenie) und kann er aufgrund seiner Krankheitsuneinsichtigkeit seinen Willen auch außerhalb eines akuten Schubs im Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht frei bestimmen, ist die Bestellung eines Betreuers erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 1896 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 31.1. 1996 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen Rechtsbeistand M. zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung (einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung). Als Zeitpunkt, zu dem spätestens über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden sei, bestimmte es den 31.1.2001.

Die vom Betroffenen gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 21.3.1996 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.