I. Mit Beschluß vom 31.1. 1996 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen Rechtsbeistand M. zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung (einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung). Als Zeitpunkt, zu dem spätestens über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden sei, bestimmte es den 31.1.2001.
Die vom Betroffenen gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 21.3.1996 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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