OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.09.2010
II-7 UF 112/10
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 232
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 17.06.2010

Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind in der Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2010 - Aktenzeichen II-7 UF 112/10

DRsp Nr. 2010/19221

Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind in der Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters

Zur Vertretung des Kindes in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren des biologischen Vaters bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind.

Tenor

Auf ihren Antrag wird den Beschwerdeführern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Erkelenz vom 17.06.2010 gewährt.

Die Beschwerde vom 05.07.2010 gegen den vorgenannten Beschluss wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.000 €.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des betroffenen Kindes; der Beschwerdeführer ist nach Eheschließung am 16.4.2010 mit der Kindesmutter (wegen der Eheurkunde vgl. Bl. 41) und Vaterschaftsanerkennung vom 19.04.2010 sein Vater.