Auf ihren Antrag wird den Beschwerdeführern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Erkelenz vom 17.06.2010 gewährt.
Die Beschwerde vom 05.07.2010 gegen den vorgenannten Beschluss wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2.000 €.
I.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des betroffenen Kindes; der Beschwerdeführer ist nach Eheschließung am 16.4.2010 mit der Kindesmutter (wegen der Eheurkunde vgl. Bl. 41) und Vaterschaftsanerkennung vom 19.04.2010 sein Vater.
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